„Alle Jahre wieder!“…kommt nicht nur der Weihnachtsmann. Auch das Steuerrecht wartet jährlich mit Neuerungen. Daraus kann sich durchaus Optimierungspotential ergeben. Erhalten Sie hier einen Überblick, welche (Neu-)Regelungen Ihnen ein paar Euro mehr in die Tasche zaubern könnten und worauf Sie ab 1.1.2019 steuerlich achten sollten.
Mehr Zeit für die Steuererklärung 2018
Gut Ding will Weile haben. Da dürfte es vielen Steuerpflichtigen sehr gelegen kommen, dass sich die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung verlängern. Die Frist für Steuerpflichtige, die gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung 2018 verpflichtet sind, endet im kommenden Jahr am 31.7.2019. Wird ein Steuerberater mit der Bearbeitung der Erklärung beauftragt, verlängert sich die Frist auf den letzten Tag des Monats Februar. Da das 2020 aber ein Samstag ist, bleibt sogar bis zum 2.3.2020 Zeit.
Steuerpflichtige, die gesetzlich nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese freiwillig erstellen, können bis Ende 2018 noch ihre Steuererklärung 2014 einreichen. Das kann durchaus ein paar Euro in den Geldbeutel spülen. Immerhin betrug in den vergangenen Jahren die Steuerrückerstattung im Mittel knapp 900 €.
Das steuerfreie Job-Ticket kehrt zurück
Ab dem kommenden Jahr können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern den Weg zur Arbeit steuerlich attraktiver gestalten. Zuschüsse und Sachbezüge für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr, etwa mittels Job-Ticket, sind dann von der Steuer befreit. Allerdings müssen Arbeitnehmer wissen: Die steuerfreie Leistung wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Dienstliche Elektro- und Hybridfahrzeuge fahren steuerlich ganz vorne mit
Steht die Anschaffung eines neuen Dienstwagens an? Dann lohnt ein Blick auf Elektro- und Hybridfahrzeuge – nicht nur aus Umweltgründen. Auch steuerlich können die Flitzer einiges bieten. Ein ab 2019 angeschafftes Elektro- bzw. Hybridfahrzeug muss im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteil nur noch mit der Hälfte des Neuwagenpreises angesetzt werden. Diese besondere Begünstigung gilt für Anschaffungen bis zum 31.12.2021.
Steuerlicher Rückenwind bei Fahrten mit dem Dienstfahrrad
Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ein Dienstfahrrad zur Verfügung gestellt bekommen, können sich besonders freuen. Sie können damit ab kommendem Jahr nämlich steuerfrei durch die Straßen düsen. Die Befreiung gilt auch für Elektrofahrräder, sofern es sich verkehrsrechtlich nicht doch um Kraftfahrzeuge handelt, weil sie etwa Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützen.
Mietwohnungsneubau – Sonderabschreibung geschenkt
Bezahlbarer Wohnraum ist vielerorts knapp. Ein neues Gesetz soll nun private Investoren anregen, für mehr Mietwohnungen zu sorgen. Wer beispielsweise plant, sein Dachgeschoss in eine Mietwohnung zu verwandeln, könnte sich dann über eine neue steuerliche Sonderabschreibung freuen. Sie würde für Bauanträge oder Bauanzeigen nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gelten. Ergänzend zur linearen Abschreibung sollen in bestimmten Fällen zusätzlich pro Jahr bis zu 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der neuen Wohnung abgeschrieben werden können. Das Gesetz hat den Bundestag bereits passiert. Es ist aber derzeit noch nicht gesichert, ob der Bundesrat am 14.12.2018 ebenfalls zustimmen wird. Für Interessierte heißt das: Augen und Ohren offen halten!
Entlastung von Familien
Familien mit Kindern können sich freuen. Für die kleinen Sprösslinge steigt das Kindergeld. Ab Juli 2019 gibt es monatlich pro Racker 10 € mehr. Für das erste und zweite Kind beträgt es dann 204 €, für das dritte 210 €. Für jedes weitere gibt es monatlich 235 €. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt im kommenden Jahr um 192 € auf 4.980 € pro Kind für Zusammenveranlagte.
Mehr Grundfreibetrag – mehr Grund zur Freude
Der Grundfreibetrag wird erhöht. Er steigt in 2019 von derzeit 9.000 € auf 9.168 € an. 2020 wird er sich nochmals, auf dann 9.408 € erhöhen. Übersetzt heißt das: Erst ab dieser Grenze muss das Einkommen versteuert werden. Dadurch ergibt sich ein steuermindernder Effekt.
2019 und 2020 gibt es Neues beim Kampf gegen die sog. „kalte Progression“. Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden ab Januar 2019 um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben. Das sind immerhin 1,84 % für 2019 und 1,95 % ab 2020. Ziel ist es, dass Einkommenssteigerungen im Falle einer Inflation nicht durch den progressiven Steuersatz aufgezehrt werden.
Steuerklassenwechsel kann sich auszahlen
Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die auf ihre zu viel gezahlte Steuer nicht warten möchten, bietet sich ggf. ein Steuerklassenwechsel an. Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen von Ehe- bzw. Lebenspartnern ist es unterjährig steuerlich günstiger, wenn der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Partner die Steuerklasse V wählt. In der Steuerklasse IV sollten Paare bleiben, wenn beide in etwa das Gleiche verdienen.
Etwas anderes kann gelten, wenn der Partner mit dem geringeren Einkommen Lohnersatzleistungen – wie Arbeitslosengeld – zu erwarten hat. Dessen Höhe orientiert sich nämlich an den Nettobezügen. Die Wahl der Steuerklasse III führt daher zu höheren Leistungen. Zwar muss der Besserverdienende in diesem Fall in der Steuerklasse V unterjährig höhere Steuerabzüge hinnehmen. Die zu viel gezahlten Steuern bekommt das Paar jedoch mit der Einreichung der Jahressteuererklärung erstattet.
Auch beim Elterngeld kann ein Wechsel in die Steuerklasse III sinnvoll sein. Dieser sollte jedoch seitens der Mutter mindestens sieben Monate vor dem Mutterschutz bzw. seitens des Vaters spätestens sieben Monate vor der Geburt durchgeführt werden. Hierbei kommt es darauf an, wer das Kind überwiegend betreuen wird.
Alleinerziehende, die allein mit ihrem Kind bzw. ihren Kindern zusammenleben, sollten die günstigere Steuerklasse II beantragen.
Mehr Netto durch die Eintragung von Freibeträgen
Neben der Möglichkeit des Steuerklassenwechsels können auch Freibeträge u.a. wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen beim Lohnsteuerabzug Berücksichtigung finden.
Steuerpflichtige können den erforderlichen Antrag bis 30.11. des Kalenderjahrs, in dem er gelten soll, beim Finanzamt stellen. In diesem Fall wird der gesamte Jahres-Freibetrag auf den verbleibenden Zeitraum des Jahres aufgeteilt. Bei einem späten Antrag fällt mithin das Dezember-Gehalt entsprechend üppig aus. Gerade in der dann anstehenden Vorweihnachtszeit kann dies nützlich sein. Der Freibetrag wird jedoch nur gewährt, wenn die Aufwendungen insgesamt die gesetzlichen Pauschalen um mindestens 600 € übersteigen. Etwas anderes gilt für den Freibetrag für beeinträchtigte Menschen bzw. auch den Freibetrag für Hinterbliebene. Diese werden sofort – ohne betragliche Grenze – berücksichtigt.
Steuerpflichtige, die einen solchen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2019 beim Finanzamt stellen, müssen für dieses Jahr zwingend eine Steuererklärung abgeben. Unter Beachtung der neuen Fristen haben sie bis zum 31.7.2020 Zeit. Schalten sie einen Steuerberater ein, verlängert sich die Frist noch weiter. Die Erklärung muss dann spätestens am 1.3.2021 beim Finanzamt eingehen.
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns: Minijob in Gefahr?
Der Mindestlohn steigt wieder. Ab 1.1.2019 beträgt er sodann 9,19 € pro Stunde. Arbeitgeber, die Minijobber zu einem Monatslohn von 450 € beschäftigen, sollten deren Arbeitszeit überprüfen. Sie dürften dann nur knapp 49 Stunden im Monat arbeiten. Das sind ca. 2 Stunden weniger als in 2018. Die Anhebung des Stundenlohns kann ohne Überprüfung bzw. Anpassung der Arbeitszeit dazu führen, dass der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr gerät.
Der (un-)romantische Gang zum Standesamt?
Den Bund der Ehe noch im Dezember einzugehen, verspricht zwar zumindest was die Außentemperaturen anbelangt eine kühle Angelegenheit zu werden. Dabei gibt’s allen Grund für warme Herzen: Der standesamtliche Eheschluss bis zum anstehenden Jahresende führt dazu, dass für das gesamte Jahr 2018 die gemeinsame Veranlagung gewählt werden kann. Dieser sog. Splittingvorteil ist besonders für deutlich unterschiedlich verdienende Ehepaare und Lebenspartner lukrativ.
Außergewöhnliche Belastungen können Steuerlast mindern
Abhängig vom Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Höhe der Einkünfte ist jedem Steuerpflichtigen z.B. eine bestimmte finanzielle Belastung im Falle einer Krankheit zumutbar. An darüber hinausgehenden Belastungen, etwa durch nicht von der Krankenkasse übernommene Krankheitskosten, Sehhilfen, Zahnersatz oder ärztlich verordnete Medikamente, beteiligt sich der Fiskus. Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil in 2017 die Berechnungsmethode für Steuerpflichtige günstig ausgelegt, sodass die zumutbare Belastung schneller überschritten wird.
Kein begnadeter Heimwerker? Kein Problem.
Auch im Bereich der Handwerkerleistungen gibt es noch Einsparpotenzial zum Jahreswechsel. Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, max. 1.200 €, in Anspruch genommen werden. Wird der Höchstbetrag in 2018 überschritten, lohnt es sich unter Umständen, die Arbeiten 2019 ausführen zu lassen und entsprechend erst im kommenden Jahr steuerlich geltend zu machen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie die Beauftragung eines selbständigen Fensterputzers, Pflegedienstes oder Gärtners, gilt dies entsprechend. Hier können Sie von einer jährlichen Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, max. 4.000 €, profitieren.
Dauerbrenner: Zinshöhe
Die Luft für den 6-%-Zinssatz im Steuerrecht wird dünn. Gleich in zwei Beschlüssen in diesem Jahr hat der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der „realitätsfernen Bemessung“ der Zinshöhe angemeldet. Die Finanzämter sind angewiesen, zumindest die Zahlung von Nachzahlungszinsen, die ab April 2015 entstanden sind, auf Antrag auszusetzen. Ferner sind beim Bundesverfassungsgericht noch zwei Verfahren anhängig. Es geht dabei um Zeiträume nach 2009 bzw. nach 2011. In jedem Fall sollte daher gegen Zinsbescheide Einspruch eingelegt werden, um sie offen zu halten. Nur so können Betroffene unter Umständen von einer günstigen Entscheidung aus Karlsruhe profitieren.
Endlich Ruhe um quotalen Verlustuntergang bei Anteilseignerwechsel
Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber bis Ende 2018 Zeit gegeben, bei den Regelungen für Kapitalgesellschaften zum quotalen Verlustuntergang bei Anteilseignerwechsel nachzubessern. Der Gesetzgeber hat reagiert und letztlich die Regelung gestrichen. Sie entfällt rückwirkend ab 2008. Ob der vollständige Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb bei mehr als 50 %iger Anteilsübertragung verfassungsrechtlich haltbar ist, prüft das Gericht noch.
Die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen – was lange währt…
Endlich hat die Odyssee zur Frage der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen ein Ende. Die EU-Kommission hätte eigentlich förmlich beschließen müssen, dass die entsprechenden Regelungen keine rechtswidrige Beihilfe darstellen. Stattdessen hat sie diese Auffassung nur in einem „comfort-letter“ mitgeteilt. Dieses Dilemma wurde nun per Gesetzesänderung beseitigt. Die Regelungen zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen treten mithin rückwirkend ab 8.2.2017 in Kraft. Auf Antrag gilt die Steuerbefreiung auch für Altfälle. Unternehmen wird so geholfen, in Sanierungsfällen leichter zu überleben.
Umsatzsteuer abziehen – Wann? Wie? Wo?
Der Bundesfinanzhof hat in diesem Jahr entschieden, dass geleistete Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines Kalenderjahrs gezahlt werden, auch dann im Altjahr steuerlich abziehbar sind, wenn der 10.1. des Folgejahrs auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Damit hat er sich über die Auffassung der Finanzverwaltung hinweggesetzt. Das nächste Mal wird diese Entscheidung 2021 relevant, wenn der 10.1. wieder auf ein Wochenende fällt.
Bei Fragen zu den genauen Details rufen Sie uns gerne an!