Seit dem 1.1.2019 gilt in Deutschland ein neuer Mindestlohn von
9,19 EUR pro Stunde. Die Bundesregierung ist der entsprechenden Empfehlung der
Mindestlohnkommission aus dem Juni 2018 gefolgt und hat die entsprechende
Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2019 erlassen.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten in
Deutschland. Auch Tarifverträge dürfen inzwischen keine geringeren Mindestlöhne
mehr vorsehen. Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es nur noch in eng umgrenzten
Fällen. Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin nicht für:
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung,
- Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
- Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,
- Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,
- Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
- ehrenamtlich Tätige.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat die aktuell geltenden
Regeln des Mindestlohns in einer Broschüre zusammengestellt, die von den Internetseiten des ZDH heruntergeladen werden
kann.