Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Ihnen auch in dieser schwierigen Zeit zur Seite stehen und über den aktuellen Stand von steuerlichen Sofortmaßnahmen sowie weiteren Fördermaßnahmen informieren.
Steuerzahlungen
Wenn wir hier für Sie tätig werden sollen, sprechen Sie uns bitte an. Wir stellen alle Anträge und überwachen die Durchführung, brauchen aber dazu Ihren Auftrag.
- Steuervorauszahlungen:
Wenn Sie wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen sind, können wir Ihre laufenden Vorauszahlungen für die Ertragsteuern herabsetzen, im Zweifel auf 0,00 Euro. Sofern Sie bereits zum 10. März Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer geleistet haben, erhalten Sie diese Beträge dann zurück. Gleiches gilt für die Gewerbesteuer.
- Bis zum 31.12.2020 fällige Steuerbeträge:
Auf Antrag können fällige Steuerbeträge drei Monate zinslos gestundet werden. Der Nachweis ist vereinfacht. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Lohnsteuer ist nicht stundungsfähig ist.
- Erstattung der Sondervorauszahlungen zur Umsatzsteuer (1/11)
Die Länder Hessen und Bayern erstatten bereits auch die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer, die bereits geleistet wurden. In Niedersachsen ist die Sondervorauszahlung laut Auskunft des Niedersächsischen Finanzministeriums auf Antrag im Einzelfall herabzusetzen, sofern der Unternehmer nachweislich und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Dies kann aber nur in dem Verhältnis geschehen, in dem die voraussichtlichen Umsätze des Jahres 2020 hinter denen des Jahres 2019 zurückbleiben werden. Erwartet der Unternehmer also, dass er in diesem Jahr z.B. nur 50% der Umsätze des Vorjahres erzielen wird, und macht er dies dem Finanzamt glaubhaft, dann kann die Sondervorauszahlung um die Hälfte herabgesetzt werden. Inwieweit das der Fall ist, muss gegenüber dem Finanzamt zumindest glaubhaft gemacht werden. Bei entsprechend knapper Liquiditätslage empfehlen wir Ihnen, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Andere Abgaben
Diverse Berufsgenossenschaften reagieren auf die Auswirkungen der Corona-Krise, indem sie ihren Mitgliedsbetrieben die Stundungsregelungen erleichtern. Die Erleichterungen bestehen je nach Genossenschaft in der Vereinbarung von geringeren Raten, dem Verzicht auf Sicherheiten sowie dem Verzicht auf Zinsen. Ob und wenn, welches Instrument in Betracht kommt, wird einzelfallbezogen geprüft und entschieden.
Für Unternehmen, die infolge der Coronakrise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, kann die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit darstellen, sich einen gewissen finanziellen Spielraum zu verschaffen. Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist dabei an folgende Voraussetzungen geknüpft (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV):
- Der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag darf nur dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre.
- Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde.
- Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.
Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Betroffene Unternehmen sollten sich direkt an die zuständige Krankenkasse wenden. Eine gebündelte Bearbeitung durch eine zentrale Stelle ist jedoch nicht vorgesehen, so dass bei jeder einzelnen Krankenkasse ein entsprechender Antrag gestellt werden muss.
Kurzarbeit
Eine große Unterstützung ist für die Unternehmen die Entlastung von den Personalkosten durch die Beantragung von Kurzarbeit.
Wenn Sie sich bereits im Monat März in Kurzarbeit befinden, ist es wichtig, die Kurzarbeit im März noch anzuzeigen. Diese Anzeige ist wichtiger als der Antrag, denn dieser kann noch später gestellt werden. Auf der Homepage der Arbeitsagentur können Sie das Formular Anzeige des Arbeitsausfalls herunterladen:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Dazu muss eine arbeitsrechtliche Zulässigkeit laut Tarifvertrag, Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung vorliegen. Wenn es keine Vereinbarung gibt, muss diese vorher nachgeholt werden.
Allgemeine Informationen von der Bundesagentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeit finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Bei der Beantragung können wir Sie unterstützen, wir können aber weder die Anzeige noch den Antrag für Sie stellen. Die Berücksichtigung der genehmigten Kurzarbeit bei der Lohn- / Gehaltsabrechnung erledigen wir für Sie.
Förderung durch die NBank
Die Förderprogramme zu den Soforthilfen des Landes Niedersachsen können seit dem 25.3.2020, 15 Uhr bei der NBank beantragt werden. Dazu gehören:
- Niedersachsen Liquiditätskredit – Kredite für kleine und mittlere Unternehmen
Das Land stellt kurzfristig Kredite von bis zu 50.000 Euro pro Fall als Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung. Das Besondere dabei ist, dass diese Liquiditätshilfe direkt von der NBank vergeben wird und dafür keine Sicherheiten erbracht werden müssen. Ziel ist es, kleinen und mittleren Unternehmen, die ein tragfähiges Geschäftsmodell haben und Perspektiven aufweisen, jedoch z. B. auf Grund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Corona-Krise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen, zu unterstützen
- Niedersachsen Soforthilfe Corona – Zuschüsse für Soloselbständige, Kleinst- und Kleinunternehmen
Soloselbständige, Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten können außerdem einen einmaligen Liquiditätszuschuss von bis zu 20.000 Euro beantragen. Zielgruppe sind Unternehmen, freiberuflich Tätige und Soloselbständige (auch Künstler und Kulturschaffende). Hierzu gibt es eine Staffelregelung:
- bis 5 Beschäftigte: 3.000 Euro
- bis 10 Beschäftigte: 5.000 Euro
- bis 30 Beschäftigte: 10.000 Euro
- bis 49 Beschäftigte: 20.000 Euro
Dieser Zuschuss kann z. B. für Mietzahlungen oder Zinsverpflichtungen verwendet werden. Diese Hilfen stehen auch Start-ups zur Verfügung, wenn diese jünger als 5 Jahre sind. Das gilt auch wenn diese vor Ausbruch der Corona-Krise noch keine schwarzen Zahlen geschrieben haben. Voraussetzung ist im Kern ein tragfähiges Geschäftsmodell und eine positive Einschätzung der weiteren Unternehmensentwicklung.
- Soforthilfe-Zuschüsse vom Bund
In Kürze stellt der
Bund ein Förderprogramm für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen bis 10
Beschäftigten zur Verfügung. Über die Förderung können von Soloselbstständigen
und Kleinstunternehmen bis zu 15.000 Euro beantragt werden. Erhalten Sie
bereits die Förderung Niedersachsen-Soforthilfe Corona, dann können Sie
ergänzend auch die Förderung des Bundes beantragen, wenn der Liquiditätsbedarf
noch nicht gedeckt ist.
Wichtig: Noch stehen für das Bundesprogramm keine Antragsformulare bei der
NBank zur Verfügung. Wir informieren Sie so schnell wie möglich.
Eine Übersicht über die Fördermöglichkeiten über die NBank finden Sie unter dem folgenden Link:
Förderung durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt
In Anlehnung an das Hilfspaket des Bundes wird das
Wirtschaftsministerium Sachsen-Anhalt eine Richtlinie zur Corona-Soforthilfe
erlassen. Das Gesamtvolumen der Zuschüsse wird insgesamt 150 Millionen
betragen; diese werden für Unternehmen gestaffelt ausgezahlt.
Unternehmen mit
- bis zu 5 Mitarbeitern erhalten bis zu 9.000 Euro,
- 6 bis 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 Euro,
- 11 bis 25 Mitarbeitern bis zu 20.000 Euro,
- 26 bis 50 Mitarbeitern bis zu 25.000 Euro.
Ausgereicht werden die Zuschüsse über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Ab Montag (30. März 2020) können sich Unternehmer und Solo-Selbstständige den Antrag auf den Internetseiten der Bank herunterladen. Um die beantragten Hilfen schnellstmöglich auszuzahlen, bündelt die Investitionsbank ihre Kapazitäten. Ziel ist es, die Hilfen innerhalb von wenigen Tagen nach Antragseingang auszuzahlen.
Neben den Zuschüssen wird das Land auch ein Programm mit attraktiven Darlehen für Unternehmen auflegen, um Liquidität zu sichern:
- Sachsen-Anhalt MUT – IB-Mittelstandsdarlehen
https://www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/investieren-finanzieren/ib-mittelstandsdarlehen
- Sachsen-Anhalt IMPULS – IB-Gründungsdarlehen
https://www.ib-sachsen-anhalt.de/gruender/neue-existenz-gruenden/ib-gruendungsdarlehen
KfW-Sonderprogramm 2020
Das neue KfW-Sonderprogramm 2020 ist bereits an den Start gegangen. Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern Banken und Sparkassen die Kreditvergabe.
Ein Faktenblatt sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum KfW Sonderprogramm finden Sie unter den folgenden Links:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Ansprechpartner ist Ihre Hausbank oder ein anderer Finanzierungspartner Ihrer Wahl in Ihrer Nähe. Eine direkte Antragstellung bei der KfW ist nicht möglich.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.