Diese Unterlagen dürfen Sie jetzt wegwerfen!
Unternehmer müssen zahlreiche Unterlagen über einen bestimmten Zeitraum hinweg aufbewahren. Grundsätzlich werden dabei Fristen von sechs und zehn Jahren unterschieden. Was dürfen Sie im Januar 2016 entsorgen?
Vorausgesetzt, Ihre Steuerbescheide für die entsprechenden Jahre sind bestandskräftig, können Sie am 1.1.2016 folgende Unterlagen vernichten:
aus dem Jahr 2005:
- Abschreibungsunterlagen
- Änderungsnachweise der EDV-Buchführung
- Buchungsbelege, wie zB Abrechnungsunterlagen, Aktenvermerke, Außendienstabrechnungen, Bewirtungsrechnungen, Essensmarkenabrechnungen Unterlagen über Fahrtkostenerstattungen, Lieferscheine
- Lohnbelege
- Ausgangsrechnungen
- Bankbelege
- Doppel von Rechnungen
- Eingangsrechnungen
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung
- Gehaltslisten
- Journale für Hauptbuch und Kontokorrent
- Kassenberichte
- Kassenbücher und Kassenblätter
- Kontenpläne und Kontenplanänderungen
- Kontoauszüge
- Lohnlisten
- Quittungen
- Reisekostenabrechnungen
- Steuerunterlagen und Steuererklärungen
- Überweisungsbelege
- Umsatzsteuer
- Wareneingangsbücher und Warenausgangsbücher
aus dem Jahr 2009:
- Angebote, die zu einem Auftrag geführt haben
- Bestell- und Auftragsunterlagen
- Betriebsprüfungsberichte
- Frachtbriefe
- Geschäftsbriefe, die nicht Rechnungen und Gutschriften sind
- Nachweise über Geschenke
- Kassenzettel
- Mahnungen und Mahnbescheide
- Preislisten
- Überstundenlisten
- Versand- und Frachtunterlagen
Vorsicht! Im Einzelfall können Aufbewahrungsfristen deutlich länger sein. Denn solange der Steuerbescheid für das betreffende Jahr nicht bestandskräftig und somit noch änderbar ist, müssen Sie alle steuerlich relevanten Unterlagen aufheben.