Dienstfahrrad – Steuerliche Pannen vermeiden
„Mir ist es eingefallen, während ich Fahrrad fuhr“, so Albert Einstein über die Entstehung der Relativitätstheorie. Auf diese und andere positive Wirkungen des Radfahrens setzen zunehmend mehr Arbeitgeber und statten ihre Mitarbeiter mit Diensträdern zur privaten Nutzung aus.
„Die Vorteile der Nutzungsüberlassung von Diensträdern liegen auf der Hand: Als Arbeitgeber können Sie die Anschaffungskosten und laufenden Kosten als Betriebsausgabe absetzen. Hinzu kommt der positive Effekt der Mitarbeiterbindung.“, so Christian Böke, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Niedersachsen SachsenAnhalt. „Doch auch mögliche steuerliche Risiken sollten Arbeitgeber stets im Auge behalten.“, so Böke weiter.
In einer jüngst veröffentlichten Information nimmt die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen zu einigen Besonderheiten Stellung. Seit 2012 ist die steuerliche Behandlung zur Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer neu geregelt. Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber ein Rad zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, müssen (nur) den geldwerten Vorteil in Höhe von 1 % des auf volle 100 € abgerundeten Bruttolistenpreises versteuern. Bei einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers von 2.500 € ist folglich ein Betrag von 25 € dem laufenden Gehalt zur Berechnung der Steuer und Sozialversicherungsbeiträge zuzuschlagen. Die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge findet keine Anwendung.
Nach der Kurzinformation der OFD Nordrhein-Westfalen darf für diese lohnsteuerliche Behandlung das Rad dem Arbeitnehmer nicht wirtschaftlich zuzurechnen sein. Dies ist der Fall, wenn der Überlassungsvertrag an das Arbeitsverhältnis gekoppelt ist. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber zumindest einzelne Pflichten, wie z.B. den Abschluss nebst Kosten der Fahrradversicherung, übernehmen. Die OFD Nordrhein-Westfalen reagiert damit auf Unsicherheiten, die das BFH-Urteil vom 18.12.2014 (Az. VI R 75/13) bewirkt hatte.
Ist der Arbeitnehmer aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen hingegen als wirtschaftlicher Eigentümer oder Leasingnehmer anzusehen, scheidet die oben dargestellte Bewertung aus. Die OFD weist darüber hinaus auf die Steuerpflicht des Preisvorteils hin, der sich ergibt, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung der Überlassung das Leasingfahrrad zu einem geringeren Preis als dessen „Geldwert“ erwirbt.
Um den steuerlichen Gefahren bei der Dienstradgestellung von vornherein auszuweichen, sollten Arbeitgeber bei Unsicherheiten bspw. in Leasingfällen frühzeitig einen Steuerberater in ihrer Nähe zurate ziehen.