Im Zuge der Corona-Krise haben Bundesregierung und Bundesgesetzgeber Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen.
Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit von Erleichterungen beim Zugang zum KUG vor . Diese werden von der Bundesregierung durch Verordnung erlassen.
Sie gelten mit Wirkung zum 01.03.2020 und sind bis 31. Dezember 2020 befristet ( Stand Referentenentwurf vom 19.03.2020). Das Wichtigste in Kürze:
– Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
– Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
– Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
– Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
– In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
– Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.