Im Zuge der Corona-Krise haben Bundesregierung und Bundesgesetzgeber Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen.

Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit von Erleichterungen beim Zugang zum KUG vor . Diese werden von der Bundesregierung durch Verordnung erlassen.
Sie gelten mit Wirkung zum 01.03.2020 und sind bis 31. Dezember 2020 befristet ( Stand Referentenentwurf vom 19.03.2020). Das Wichtigste in Kürze:

– Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

– Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.

– Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.

– Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.

– In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

– Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

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