Kategorie Aktuelle Steuerinformationen

Test – Insolvente Personengesellschaften: Einkommensteuer ist keine Masseverbindlichkeit

Insolvenzen sind niemals ein schönes Thema. Dies bekam besonders ein Kläger vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu spüren: Er war im Jahr 2010 an einer Kommanditgesellschaft beteiligt, über deren Vermögen bereits im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

Der Insolvenzverwalter verwertete (verkaufte) Immobilien, wodurch ein – auf den Kläger entfallender – Gewinn in Höhe von 60.000 EUR zu versteuern war. Nach dem allgemeinen Besteuerungsprinzip bei Personengesellschaften musste nicht die Gesellschaft selbst, sondern vielmehr der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung diesen Gewinn deklarieren und versteuern. Das Heikle an diesem Sachverhalt war jedoch, dass der Erlös aus der Verwertung der Immobilien den Gläubigern der Personengesellschaft zustand.

Der Kläger musste somit einen Gewinn versteuern, den er niemals erhalten hatte. Nachvollziehbarerweise argumentierte sein Steuerberater vor dem Finanzamt und später auch vor dem FG, dass die aus dem Gewinn resultierende Einkommensteuer dann auch eine Masseverbindlichkeit bei der Insolvenz darstelle. Nicht er müsse demnach die Steuern zahlen, sondern das Finanzamt müsse die Steuerforderung zur Insolvenztabelle anmelden.

Gegen diese Sichtweise wandte sich das FG jedoch, denn die Insolvenz der Gesellschaft beziehe sich ausschließlich auf deren Gesamthandsvermögen. Die Steuer des Gesellschafters sei aber nicht Teil des Gesamthandsvermögens und deswegen könne die Einkommensteuer keine Masseverbindlichkeit darstellen.

Hinweis: Dem Urteil der Richter ist zwischen den Zeilen aber der Hinweis zu entnehmen, dass möglicherweise eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht kommt, wenn keine ausreichenden Verluste erwirtschaftet worden sind, um Gewinne in der Insolvenz zu kompensieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2018)

Test – Steuergesetzgebung: Bundesregierung bringt zahlreiche steuerliche Änderungen auf den Weg

Fast ein Jahr nach der Bundestagswahl hat die neue Bundesregierung nun einen Gesetzentwurf mit zahlreichen steuerlichen Änderungen auf den Weg gebracht. Die vorgesehenen Maßnahmen betreffen Privatpersonen, Arbeitnehmer und Unternehmer. Konkret ist Folgendes vorgesehen:

Änderungen für Privatpersonen

Der sogenannte Übungsleiter-Freibetrag wird künftig auch dann gewährt, wenn die nebenberufliche oder ehrenamtliche Übungsleitertätigkeit für Auftraggeber in der Schweiz ausgeübt wird. Welche Auftraggeber das sein dürfen und wann der Freibetrag gewährt wird, erläutern wir Ihnen gerne. Die Steuerbefreiung für Pflegegelder wird an die seit 2018 geltenden Regelungen des Sozialgesetzbuchs angepasst und der sogenannte Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 SGB XI steuerlich freigestellt.

Änderungen für Arbeitnehmer

Zur Förderung der Elektromobilität wird für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, bei der Dienstwagenbesteuerung die Bemessungsgrundlage halbiert. Sollten Sie die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs planen, beraten wir Sie gerne, welche Voraussetzungen für die günstigere Dienstwagenbesteuerung erfüllt sein müssen und wie Sie davon profitieren. Wer als Arbeitnehmer in Deutschland wohnt und in einem anderen Staat arbeitet, dessen Arbeitslohn wird häufig durch ein Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei gestellt. Auch in diesen Fällen sollen künftig Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung) geltend gemacht werden können.

Änderungen für Unternehmer

Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen nach dem Willen der Bundesregierung ab März 2019, spätestens aber ab dem 01.10.2019 verpflichtet werden, Angaben von Nutzern vorzuhalten, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt. Hierdurch sollen Umsatzsteuerausfälle vermieden werden. Für die Betreiber elektronischer Marktplätze sind Haftungsvorschriften vorgesehen, damit sie ihren Aufzeichnungspflichten nachkommen. Was dies konkret bedeutet, erläutern wir Ihnen gerne. Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen soll ab dem 01.01.2019 so geändert werden, dass künftig nicht mehr zwischen Wert- und Warengutscheinen unterschieden wird. Vielmehr soll zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen differenziert werden. Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer müssen seit 2015 umsatzsteuerlich dort versteuert werden, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Ab 01.01.2019 soll das nur noch dann gelten, wenn ein Schwellenwert von 10.000 EUR für diese Leistungen überschritten wird. Hierdurch soll kleinen Unternehmen die Umsatzbesteuerung im Inland ermöglicht werden. Wenn Sie entsprechende Leistungen an Nichtunternehmer im Ausland erbringen, sprechen Sie uns bitte an, ob Sie von der neuen Bagatellgrenze profitieren können. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zum Wegfall des Verlustabzugs bei Körperschaften bei einem Anteilswechsel von mehr als 25 % bis zu 50 % für verfassungswidrig erklärt. Durch das Gesetz wird die Regelung für den Zeitraum von 2008 bis 2015 gestrichen.

Der Gesetzentwurf soll im Herbst im Bundestag beraten und noch bis zum Jahresende verabschiedet werden. Wir halten Sie über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2018)