Auslandskindergeld: Volles Kindergeld trotz vorrangigen Anspruchs im EU-Ausland
Innerhalb der EU existieren zahlreiche Bestimmungen, die Regelungen für den Fall treffen, dass Wohnsitz und Arbeitsplatz in unterschiedlichen Ländern liegen. So ist es in den Ländern der EU zum Beispiel so, dass vorrangig das Land, das die Einkommensteuer aus einer Tätigkeit erhält, auch das Kindergeld zahlt. Der Wohnsitz des Kindes oder der Eltern ist dabei zunächst unerheblich. Nur wenn das Kindergeld im Wohnsitzstaat höher ist als im Tätigkeitsstaat, zahlt jener noch die Differenz – das sogenannte Differenzkindergeld.
Beispiel: Ein verheirateter Angestellter arbeitet in Belgien, seine nichterwerbstätige Frau und seine beiden Kinder leben in Deutschland. Belgien hätte 2017 für die ersten zwei Kinder Kindergeld in Höhe von insgesamt rund 320 EUR pro Monat gezahlt, in Deutschland hätte das Kindergeld für beide Kinder insgesamt 384 EUR betragen. In diesem Beispiel erhält der Angestellte 320 EUR Kindergeld aus Belgien und 64 EUR Differenzkindergeld aus Deutschland.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte ein Angestellter, dessen Familienverhältnisse sich ähnlich wie im genannten Beispiel gestalteten, zwar seit 2009 in einem EU-Land gearbeitet, allerdings während der gesamten Zeit in Deutschland das volle Kindergeld für seine Kinder erhalten. Im Ausland hatte er keinen Antrag auf Kindergeld gestellt und auch kein Kindergeld erhalten. Die Familienkasse verlangte dennoch fast das gesamte Kindergeld zurück und wollte dem Angestellten nur das Differenzkindergeld belassen.
Doch – so das FG – auch wenn die diesbezügliche Koordination zwischen den EU-Ländern gut ist, geht aus den innergemeinschaftlichen Regelungen nicht hervor, ob tatsächlich auch ein Anspruch auf Kindergeld in dem EU-Land bestand. Möglicherweise konnte dieser Anspruch nur durch einen Antrag realisiert werden. Daher urteilte das FG im Sinne des Vaters, der niemals einen Antrag auf Kindergeld in dem EU-Land gestellt hatte und nunmehr das zurückgeforderte Kindergeld doch nicht zurückzahlen musste.
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(aus: Ausgabe 11/2018)